Viele Steuerkanzleien verschenken täglich Honorar - ohne es zu merken.
Eine erstellte Einkommensteuererklärung oder ein Jahresabschluss werden selbstverständlich abgerechnet. Doch wie sieht es bei den zahlreichen sonstigen Einzeltätigkeiten aus, bei den vielen gestellten Anträgen und durchgeführten Meldungen? Häufig werden diese als kostenloses Beiwerk mitgeliefert. Schließlich hat man für die Haupttätigkeit bereits ein Honorar erhalten - so die oft gehörte Begründung.
Dabei ist es aus zwei Gründen lohnend, genauer hinzusehen: Zum einen sind zusätzliche Honorare in diesen Tätigkeitsfeldern wirtschaftlich alles andere als unbedeutend. Zum anderen gibt es mit der StBVV eine klare gesetzliche Grundlage, die auch konsequent angewendet werden sollte.
Der Gesetzgeber hat in § 23 StBVV einen umfangreichen Katalog sonstiger Einzeltätigkeiten definiert. Darüber hinaus werden in Abs. 1 Nr. 10 auch "sonstige Anträge" erfasst, die nicht im Rahmen von Steuererklärungen gestellt werden.
Ergänzend enthält § 24 StBVV weitere antragsbezogene Leistungen, die Steuererklärungen ähneln. Besonders relevant: Abs. 5 des § 24 StBVV wurde mit der StBVV 2025 neu gefasst und umfasst nun Anträge nach dem EStG. Eine weitere wichtige Änderung ist die Einordnung des "Antrags auf verbindliche Auskunft" in die Kategorie "Gutachten" (§ 22 StBVV) - mit einem Höchstsatz von 30/10.
All das zeigt: Den sonstigen Einzeltätigkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden - hier liegt erhebliches, oft ungenutztes Honorarpotenzial.
Dieses Kompaktwissen liefert Ihnen dafür die notwendigen Details, konkrete Einordnungen und praxisnahe Impulse - damit Sie vorhandene Potenziale erkennen, ausschöpfen und sicher abrechnen können.